VÖWG: EU-Regelung von Dienstleistungskonzessionen kontraproduktiv

In Brüssel arbeitet man eifrig an einer eigenen Richtlinie über Konzessionen. Der Vorschlag adressiert in seiner jetzigen Form öffentliche Bau- sowie Dienstleistungskonzessionen über einem Schwellenwert von fünf Mio. EUR. Noch 2011 möchte EU-Binnenmarktkommissar Barnier das finale Papier der Öffentlichkeit präsentieren. Die öffentliche Wirtschaft steht einem solchen Rechtsakt kritisch gegenüber. Denn vertragliche Grundsätze sowie die Judikatur des EuGH sorgen bereits für Rechtssicherheit, vermindern aber die Flexibilität öffentlicher Auftraggeber nicht.

Falls die Kommission ab 13.12.2011 einheitlich auf einen Schwellenwert von 5 Mio. EUR abstellt, ist das gegenüber Vorentwürfen zwar ein Fortschritt. Dieser wird jedoch durch die Forderung nach ex-post-Bekanntmachungen ab 2,5 Mio. EUR wieder konterkariert. Solcherart Bekanntmachungen sind auch bei Dienstleistungskonzessionen im Gesundheits- und Sozialbereich vorgesehen. In dieselbe Kerbe schlagen derzeit kursierende Vorschläge für die Neufassung der EU-Vergaberichtlinien. Sie stellen eigene Regelungen für Gesundheits- und soziale Dienstleistungen auf und die bisherige Unterscheidung zwischen „A- und B-Dienstleistungen“ in Frage. Es drängt sich daher die Frage auf, ob die Kommission langfristig auch diese Services dem Vollanwendungsbereich des Vergaberechts zuführen will.

Ein sich über mehr als 60 Seiten erstreckendes Rahmengesetz läuft auch der seit Jahren diskutierten, intelligenten Vereinfachung des Unionsrechts – im Speziellen des öffentlichen Auftragswesens – entgegen. Drohen doch weitere Bürokratisierungen sowie unangemessen hohe administrative Kosten. Dies kann kleinere Gemeinden mit begrenzten Ressourcen vor unlösbare Aufgaben stellen. Die Kommission schützt zudem stets vor, klein- und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu Konzessionen erleichtern zu wollen. Dagegen ist dem Grunde nach nichts einzuwenden, sind doch KMU als Keimzellen der österreichischen Volkswirtschaft anzusehen. Dessen ungeachtet zeigt die wirtschaftliche Praxis, dass Basisinfrastrukturen wie Autobahnen, Wasserleitungsnetze oder Eisenbahnstrecken nicht von kleinen Unternehmen errichtet und in Stand gehalten werden. Vielmehr agieren diese als Subunternehmer unter der Ägide von Generalunternehmern und erledigen Teilaufgaben.

Auch die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen bzw. von regionaler Wertschöpfung gelingt nach Ansicht des VÖWG am besten mit raschen Investitionen in die Realwirtschaft an Ort und Stelle. Hingegen senken überflüssige Unionsrechtsakte Finanzierungs-, Transaktions- und Betriebskosten nicht automatisch. Vielmehr gefährden sie jahrzehntelang erfolgreich gepflegte Formen der öffentlich-öffentlichen und öffentlich-privaten Zusammenarbeit in Österreich. Wenn sich die Handlungsspielräume öffentlicher Auftraggeber weiter verengen und in schlechteren Verfahrensergebnissen münden, führt dies unweigerlich zu einer Gefährdung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Ein Dilemma, das letztendlich wieder SteuerzahlerInnen und EndverbraucherInnen zu tragen haben.

Letztlich vermag nur eine klare und einfach handzuhabende Unterscheidung von in-house-Modellen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen für Rechtssicherheit zu sorgen.

Bild: VKU/BSR/regentaucher.com