Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung

Am 16. Februar 2016 hat die EU-Kommission (EK) einen neuen Verordnungsvorschlag zur Gasversorgungssicherheit vorgelegt. Ziel der Verordnung ist, die ununterbrochene, sichere Energieversorgung langfristig zu gewährleisten.  Die derzeit gültige EU-Verordnung (994/2010) schreibt bereits Präventions- und Notfallpläne sowie andere Maßnahmen für Krisensituationen vor. EU-weite Stresstests aus dem Jahr 2014 hätten laut EU-Kommission aber gezeigt, dass das aktuelle Konzept für den Fall der Fälle Mängel aufweist.

Die EK reagiert in ihrem Vorschlag mit der Einführung eines neuen Konzepts der Prävention und Eindämmung der Folgen möglicher Gasversorgungskrisen. Die EK übernimmt in diesem Konzept die Rolle der Gesamtkoordinierung der Sicherung der Gasversorgung inkl. weitreichender Funktionen. So soll sie zukünftig Mitgliedstaaten auffordern können, ihre Präventions- und Notfallpläne zu ändern und in weiteren Schritten darüber auch einen rechtlich verbindlichen Beschluss fassen können. In ihrem Verordnungsentwurf wird erstmals der Solidaritätsgrundsatz eingeführt, nach dem benachbarte Mitgliedstaaten sich gegenseitig helfen, in Krisensituationen die Gasversorgung der Privathaushalte und der grundlegend sozialen Dienste, wie bspw. die Gesundheitsversorgung, zu sichern. Dabei soll ein regionaler- statt nationaler Ansatz verfolgt werden. Dieser regionale Ansatz forciert eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, wie etwa eine genaue Bewertung gemeinsamer Risiken und tatsächlich verfügbarer Ressourcen. Ferner schlägt die EK eine unter den Mitgliedstaaten wohl nicht unumstrittene Transparenzmaßnahme vor, nach der bestimmte Erdgaslieferverträge von der EK bei Abschluss oder Änderung der EK gemeldet werden müssen. Der Vorschlag würde in seiner Umsetzung auf Mitgliedstaatenebene also bedeuten, dass auf regionaler Ebene – anhand gemeinsamer Vorlagen – Risikobewertungen durchgeführt und Präventions- und Notfallpläne aufgestellt werden würden. Zudem müssen die EU-Länder rechtliche, technische und finanzielle Regelungen für die Umsetzung der Maßnahmen einführen. Im Fall einer Versorgungskrise tritt ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz in Kraft, wonach zunächst die Erdgasunternehmen und die Wirtschaftsbranchen, dann die EU-Staaten auf nationaler- und regionaler-Ebene und zuletzt die EU tätig werden. Ausgelöst werden diese Notfallmechanismen, wenn die Gasmärkte alleine eine Gasversorgungsstörung nicht mehr bewältigen können. Erst im letzten Schritt soll der Solidaritätsgrundsatz zum Einsatz kommen. Im Fall EU-weiter Krisen wird die EK einen rechtzeitigen Informationsaustausch einleiten und Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, der sie vorsitzt, oder ein anderes Krisenmanagementteam, einberufen.

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