Öffentliche Auftragsvergabe – Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Am 06.01.2016 wurde die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Einführung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Ziel ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine Vielzahl von Bescheinigungen und anderen Dokumenten beizubringen, welche die Ausschlussgründe und Eignungskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen.

Die EEE ist eine Eigenerklärung von WirtschaftsteilnehmerInnen, welche als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Es handelt sich dabei um eine förmliche Erklärung der WirtschaftsteilnehmerInnen, dass die einschlägigen Ausschlussgründe nicht vorliegen, dass die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt sind und dass die von dem/r öffentlichen AuftraggeberIn oder SektorenauftraggeberIn verlangten relevanten Informationen beigebracht werden. Das bedeutet, dass die EU-weit standardisierte Eigenerklärung ausreicht, um an einer Ausschreibung teilzunehmen und nur das den Zuschlag erhaltende Unternehmen muss Dokumente zum Nachweis einreichen.

Auftraggeber können den EEE-Dienst nutzen, um die zu bewertenden Eignungs- und Ausschlusskriterien zu definieren und den potentiellen BieterInnen eine vorausgefüllte EEE bereitzustellen. Haben die BieterInnen die EEE mit ihren Angaben für das konkrete Auswahlverfahren ergänzt, kann der/die AuftraggeberIn durch den Dienst eine zusammenfassende Tabelle erstellen, welche ihm einen Überblick über alle BieterInnen und deren mögliche Übereinstimmung mit den Kriterien geben soll.

Eine Anleitung zur Verwendung der EEE ist der Durchführungsverordnung der Kommission in Anlage 1 beigefügt.

Um WirtschaftsteilnehmerInnen das Ausfüllen der EEE zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten eine Anleitung zur Verwendung des Formulars herausgeben. Die EEE soll ausschließlich in elektronischer Form erfolgen, was jedoch bis spätestens 18. April 2018 aufgeschoben werden kann. Das bedeutet, dass bis zum 18. April 2018 eine elektronische sowie eine papierbasierte EEE verwendet werden kann. Der EEE-Dienst soll es WirtschaftsteilnehmerInnen ermöglichen, ihre EEE elektronisch auszuführen und somit die bestehenden Möglichkeiten – nicht zuletzt die Wiederverwendung von Angaben – im vollen Umfang zu nutzen. Der EEE-Dienst ist für öffentliche Verwaltungen, öffentliche AuftraggeberInnen und die europäischen Institutionen kostenlos verfügbar. Die vorläufige Version der Webseite des Dienstes befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung.

Bild: RainerSturm / pixelio